Neue Niedersächsische Verordnung gültig ab 13.07.2020
Niedersächsische Verordnung
zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung
des Corona-Virus SARS-CoV-2
(Niedersächsische Corona-Verordnung) Vom 10. Juli 2020
S e c h s t e r T e i l Kultur und Freizeit
§26 Sport, Fitnessstudios
Die Sportausübung ist zulässig, wenn
1. diese kontaktlos zwischen den beteiligten Personen erfolgt,
2. ein Abstand von mindestens 2 Metern jeder Person zu jeder anderen beteiligten Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, jederzeit eingehalten wird,
3. Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf gemeinsam genutzte Sportgeräte, durchgeführt werden.
Abweichend von Satz 1 Nrn. 1 und 2 ist die Sportausübung auch zulässig, wenn sie in Gruppen von nicht mehr als 30 Personen erfolgt und die Kontaktdaten der Sportausübenden nach § 4 erhoben und dokumentiert werden.
Zuschauerinnen und Zuschauer sind bei einer Sportausübung zugelassen, wenn jede Zuschauerin und jeder Zuschauer das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 einhält. Beträgt die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer mehr als 50, so ist zusätzlich sicherzustellen, dass
1. die Zuschauerinnen und Zuschauer sitzend die Sportausübung verfolgen,
2. Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 3 getroffen werden und
3. die Kontaktdaten jeder Zuschauerin und jedes Zuschauers nach § 4 erhoben und dokumentiert werden.
Die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer darf 500 Personen nicht übersteigen.
Neben den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 ist die Betreiberin oder der Betreiber eines Fitnessstudios zur Erhebung und Dokumentation der Kontaktdaten jeder Kundin und jedes Kunden nach § 4 verpflichtet.
Hannover, den 10. Juli 2020
Niedersächsisches Ministerium
für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
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