Terminkalender
Bis Sonntag, 07. Februar 2021
Verschiebung der MV Viele Vereine müssen ihre laut Satzung erforderliche turnusmäßige Mitgliederversammlung coronabedingt aufschieben. Bei Vorständen herrscht dabei Unsicherheit darüber, ob das rechtlich zulässig ist und eventuelle Haftungsfolgen für sie entstehen können. Hier trifft die Neuregelung ebenfalls eine Klarstellung: "Abweichend von § 36 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist. " (S 5 Abs. 2 Nr. 2a GesRuaCOVBekG) Damit ist gesetzlich klargestellt, dass der Vorstand die Mitgliederversammlung ohne rechtliche Folgen verschieben kann, solange die Pandemieauflagen bestehen. |